Satzung Flauschige Nordlichter e.V.

Zusammenfassung

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen “Flauschige Nordlichter” und hat seinen Sitz in der Hansestadt Rostock. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden, um fortan den Zusatz “eingetragener Verein” (kurz e.V.) zu tragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck die Interessengemeinschaft um anthropomorphe Tier- und theriomorphe Menschendarstellungen jeglicher Form (“Furries”) und ihre Lebensart zu fördern, Begegnungsstätten zu schaffen und die Geselligkeit unter den Mitgliedern zu fördern.
  2. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
    1. Schaffung von Kommunikationskanälen im Internet
    2. Abhaltung von Gesellschaftsabenden, Versammlungen und Vorträgen
    3. Unterstützung anderer Organisationen und Vereine im Sinne des
      satzungsmäßigen Vereinszwecks

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag sowie die Art der Mitgliedschaft entscheiden die Vorstandsmitglieder.
  2. Die Mitgliedschaften werden zwischen Vollmitglied und Fördermitglied unterschieden:
    1. Das Vollmitglied ist bei Mitgliederversammlungen stimmberechtigt.
    2. Das Fördermitglied ist nicht stimmberechtigt, hat aber das Recht, an den
      Vollversammlungen bzw. Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

 

§4 Rechte der Mitglieder

  1. Vollmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder haben lediglich Sitzrecht auf der Mitgliederversammlung.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder haben sie auch keinen Anspruch auf sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§5 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
    2. Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
  2. Der Jahresbeitrag muss rechtzeitig, spätestens bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres, entrichtet werden.
    1. Nach Vereinbarung mit dem Vorstand kann der Jahresbeitrag der Vollmitglieder
      auch halbjährlich (01.02. und 01.08.) oder Quartalsweise (01.02.; 01.05.; 01.07.; 01.11.) gezahlt werden.

 

§6 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
    1. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher
      Stimmenmehrheit innerhalb eines Monats.
    2. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
    3. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, so kann die antragstellende Person innerhalb eines Monats Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen.
    4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit binnen 3 Monaten endgültig über den Aufnahmeantrag.
  2. Der Übertritt vom Vollmitglied zum Fördermitglied oder umgekehrt muss bis spätestens zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
    1. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über den Antrag.
    2. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Vorstand Vollmitglieder auf den Status von Fördermitgliedern zurücksetzen. Hierfür benötigt es eine zwei-drittel Mehrheit des Vorstands. Gegen die Entscheidung kann vom Mitglied innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

 

§7 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Tod
    2. Austritt
    3. Ausschluss
  2. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und kann jederzeit innerhalb eines Monats erfolgen.
  3. Der Ausschluss erfolgt:
    1. Wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Zahlung 3 Monate im
      Rückstand ist.
    2. Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die
      Interessen des Vereins.
    3. Wegen grobem asozialen oder unkameradschaftlichen Verhalten.
    4. Aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsaktivitäten berührenden Gründen.
  4. Über den sofortigen Ausschluss entscheidet zunächst der Vorstand mit einer zwei Drittel Mehrheit.
    1. Vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von einem Monat die Gelegenheit zu gewähren, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
    2. Der Beschluss zum Ausschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe als einfach eingeschriebener Brief ohne Rückschein bekannt zu geben.
  5. Gegen den Ausschlussbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses bei der Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden.
    1. Die Mitgliederversammlung muss binnen 3 Monaten eine Entscheidung treffen.
    2. Die Mitgliederversammlung muss dem ausgeschlossenen Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung geben.
    3. Der Termin der Berufungsverhandlung ist dem Mitglied mit einer Frist von einem Monat schriftlich mitzuteilen.
  6. Wird der Ausschlussbeschluss nicht (rechtzeitig) vom Mitglied angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
    1. Eine Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§8 Jahresbeitrag und Aufnahmegebühr

  1. Der Verein erhebt für Vollmitglieder eine Aufnahmegebühr in Höhe des Jahresbeitrags. Für Fördermitglieder entfällt diese.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Der Beitrag ist auch zu zahlen, wenn ein Mitglied im laufenden Geschäftsjahr aus- bzw. eintritt oder ausgeschlossen wird.
  4. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr oder den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.
  5. Sämtliche von dieser Satzung eingeräumten Rechte werden erst mit vollständiger Entrichtung des Jahresbeitrags wirksam.

 

§9 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung

 

§10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem:der 1. Vorsitzenden
    2. dem:der 2. Vorsitzenden
    3. Kassenwart/in
    4. bis zu zwei Beisitzer/innen
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jedem Vorstandsmitglied einzeln vertreten.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausübung der Vereinsbeschlüsse.
  4. Der/die Kassenwart/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift eines beliebigen Vorstandsmitglieds.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich. Wählbar ist nur, wer zur Wahl vorgeschlagen wurde und sich bei Vorschlag bereit erklärt hat, die Wahl anzunehmen.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden.
    1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    2. Bei Beschlussunfähigkeit muss einer der Vorsitzenden zum nächstmöglichen Zeitpunkt, jedoch nicht später als 1 Monat eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen.
    3. Die zweite Sitzung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
    4. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  8. Über sämtliche Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist auf Anfrage der Mitgliederversammlung einsehbar.

 

§11 Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfung erfolgt einmal im Jahr durch eine Vereinsinterne Person. Zu diesem Zweck muss der/die Kassenwart/in jederzeit sämtliche erforderlichen Unterlagen für die Kassenprüfung bereitstellen. Über die Prüfung der Buch- und Kassenführung hat der/die Kassenprüfer/in der Mitgliederversammlung einmal jährlich einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
  2. Der/die Kassenprüfer/in wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein/e neue/r Kassenprüfer/in gewählt ist. Die Wiederwahl des/der Kassenprüfers/Kassenprüferin ist möglich. Wählbar ist nur, wer zur Wahl vorgeschlagen wurde und sich bei Vorschlag bereit erklärt hat, die Wahl anzunehmen.
  3. Der/die Kassenprüfer/in darf nicht zugleich Vorstandsmitglied sein.

 

§12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter der Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung von mindestens einem Monat schriftlich zu laden. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitglieder Anschrift zur Post (Poststempel) oder zur letzten bekannten E-Mail-Adresse versandt worden ist.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen eines Zehntel der Mitglieder ist der Vorstand dazu verpflichtet. In diesem Fall sind die Mitglieder binnen eines Monats und mit einer Tagesordnung einzuladen.
  4. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst.
  5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Die Protokolle sind mindestens 5 Jahre zu archivieren.

 

§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Wahl des Vorstands
  2. Wahl des Kassenprüfers
  3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts des Kassenprüfers und die Erteilung der Entlastung
  4. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach dieser Satzung übertragenen Angelegenheiten
  5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende. Bei seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, bei der Verhinderung beider, ein vom 1. Vorsitz bestimmter Stellvertreter.
  2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Satzung und/oder Gesetz schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
  3. Die Beschlussfindung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dagegen stehen oder ein Mitglied geheime Wahlen beantragt.
  4. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ergibt der 1. Wahlgang Stimmengleichheit, so wird die Wahl in einem 2. Wahlgang wiederholt. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der 2. Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  5. Bewerben sich mehr als 2 Personen für die im Absatz 4 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im 1. Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der 2. Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

§15 Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen. Sie sind vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§16 Satzungsänderung

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    1. Der Beschluss bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    2. Der zu ändernde Punkt muss bei der Einladung in der Tagesordnung bekannt gegeben werden.
  2. Änderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§17 Vermögen

  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
  2. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Es ist dem Vorstand grundsätzlich nicht untersagt, Kredite aufzunehmen oder mit der Bank oder Privatpersonen einen Kreditrahmen zu vereinbaren.
    1. Der Kreditrahmen darf dabei eine Gesamtlast von 10.000 Euro nicht übersteigen.
    2. Vereinseigentum darf als Sicherheit für Kredite von Privatpersonen bei diesen hinterlegt werden.

 

§18 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung.
    1. Zur Auflösung müssen mindestens zweidrittel aller stimmfähigen Vollmitglieder zur Wahl anwesend sein.
    2. Hierfür bedarf es einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
    3. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.
  2. Bei der Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, den Mitgliedern in gleichen Teilen zu. Wenn dieser Betrag € 5,00 pro Person nicht übersteigt, wird der gesamte Betrag dem Kinderhospizdienst Oskar in Rostock gespendet.

 

§19 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung undurchführbar oder unwirksam sein oder nach Beschluss undurchführbar oder unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.

 

Anlage 1

  1. Der Jahresbeitrag für Vollmitglieder beträgt €40,00
    1. für Schüler, Studenten und Bezieher von Sozialleistungen beträgt der Jahresbeitrag €20,00
  2. Der Jahresbeitrag für Fördermitglieder beträgt €20,00

 

Anlage 2

  1. Derzeit im Vorstand sind:
    1. 1. Vorsitz: Andy Milbrand
    2. 2. Vorsitz: Lina Berg
    3. Kassenwartin: Jurina Starke

 

Stand: 09.08.2025

 

Letzte Aktualisierung: 01.03.2026

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